Personalausweis, beantragen
Kurzinformationen
Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis und/oder einen Paß zu besitzen. In Deutschland besteht nicht die Pflicht, diesen auch mit sich zu führen.
Beschreibung
Ist für einen Personalausweispflichtigen ein Betreuer bestellt, hat dieser den Antrag für den Betreuten in dessen Anwesenheit zu stellen, wenn die Antragstellung zu dem Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Beantragt ein ausweispflichtiger Jugendlicher (ab vollendetem 16. Lebensjahr) keinen Personalausweis, müssen der/die Sorgeberechtigte/n den Antrag stellen. Jede Person darf nur einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen. Der alte Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen abzugeben. Der Verlust oder auch das Wiederauffinden ist unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen.
Ordnungswidrig handelt,
- wer sich mit keinem gültigen Personalausweis, vorläufigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann und
- wer es in diesem Fall für sich oder als Betreuer oder Sorgeberechtigter unterlässt, einen entsprechenden Antrag zu stellen
- wer mehr als einen Personalausweis besitzt
Voraussetzungen für die Beantragung:
- Erstantrag
- Neubeantragung
- Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises.
- Namensänderung.
- Verlust des Personalausweises.
Rechtsgrundlagen
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Notwendige Unterlagen
- Erstmalige Beantragung eines Personalausweises
- Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
- die Geburtsurkunde
- soweit vorhanden der Kinderausweis bzw. Kinderreisepass oder Reisepass
- bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Einbürgerungsurkunde
- Neubeantragung eines Personalausweises
- Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
- bisheriger Personalausweis oder Reisepass
- Namensänderungsurkunde (bei Namensänderung)
- Vorläufiger Personalausweis
- Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
- die Geburtsurkunde
- bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass
Fristen
Gültigkeit des Personalausweises:
- bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres = 6 Jahre
- ab dem vollendeten 24. Lebensjahr = 10 Jahre
- vorläufiger Personalausweis = 3 Monate
Gebühren
Gebühren sind bei der Beantragung des Personalausweises in bar oder per E-Karte zu entrichten.
Die Gebühr für den Personalausweis bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres beträgt 22,80 €.
Nach dem vollendeten 24. Lebensjahr beläuft sie sich die Gebühr auf 37,00 €.
Die Gebühr für den vorläufigen Personalausweis beträgt 10,00 €.