Reisepass
Kurzinformationen
Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Die Beantragung ist grundsätzlich nur bei der Passbehörde der Hauptwohnung möglich. Ein Reisepass wird bis zum 24. Lebensjahr für 6 Jahre und ab dem 24. Lebensjahr für 10 Jahre ausgestellt. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Für Vielreisende wird ein Reisepass mit 48 Seiten angeboten.
Beschreibung
Am 01.11.2007 wurde der elektronische Reisepass (ePass) der zweiten Generation eingeführt. Was hat sich geändert?
Ordens- und Künstlernamen fallen weg.
Der Eintrag von Kindern entfällt.
Auf Antrag kann bei Vornamensänderung nach Transsexuellengesetz bereits das andere Geschlecht in den Pass eingetragen werden.
Die Passnummern für Reisepass, Dienstpass und Diplomatenpass sind ab dem 01.11.2007 alphanumerisch und werden nach dem Zufälligkeitsprinzip erzeugt.
Für den Reisepass, den Dienstpass und den Diplomatenpass existiert ein elektronisches Speichermedium, das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, Angaben zur Qualität der Abdrücke und die Personendaten enthält.
Es existiert keine zentrale Datenbank für die Speicherung der biometrischen Merkmale. Die Fingerabdrücke werden bei Aushändigung des Dokumentes in der Datenbank gelöscht, Lichtbilder werden nur in der Passbehörde gespeichert. Die Passbehörde hat dem Passinhaber auf Verlangen Einsicht in die auf dem Chip gespeicherten Daten zu gewähren.
Bei Beantragung des Passes erfolgt die Abnahme des flachen Abdruckes des linken und rechten Zeigefingers bzw. ersatzweise des Daumens, Mittelfingers oder Ringfingers. Die Aufnahme des kleinen Fingers ist nicht zulässig. Die Speicherung entfällt, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist.
Kinder bis 12 Jahre erhalten auf Antrag einen Kinderreisepass ohne elektronisches Speichermedium. Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Bei Verlängerung des Kinderreisepasses ist ein aktuelles Lichtbild beizubringen.
Die Antragstellung von Reisepässen für Kinder ist möglich. Bei Antragstellern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift des Kindes ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
Der Reisepass ist 10 Jahre gültig. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie bei Zweitpässen gilt eine Gültigkeitsdauer von sechs Jahren.
In der Regel darf jeder nur einen Reisepass bzw. vorläufigen Reisepass besitzen. In begründeten Ausnahmefällen kann man zwei Pässe besitzen, wovon der zweite jedoch nur 5 Jahre gültig ist. Die Eintragung eines Kindes in den Reisepass der Eltern ist seit dem 01.November 2007 nicht mehr zulässig. Die Verlängerung eines Reisepasses ist nicht möglich, es kann nur ein neues Dokument ausgestellt werden.
Ein Pass kann in begründeten Fällen versagt werden. Bei der Antragstellung dürfen keine Passversagungsgründe vorliegen. Der Passinhaber ist verpflichtet, den Verlust und das Wiederauffinden eines in Verlust geratenen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses der Passbehörde, in deren Zuständigkeit er meldebehördlich registriert ist, unverzüglich anzuzeigen. Wenn der neue Pass gegen Unterschrift abgeholt wird, ist ein im Besitz befindlicher alter Pass abzugeben. Sie können Ihren alten Pass unter Umständen auch behalten, dazu ist er aber vorzulegen und ungültig zu machen.
Ein vorläufiger Reisepass kann nur im Ausnahmefall ausgestellt werden, wenn die Zeit für die Ausstellung eines Express-Passes nicht mehr ausreicht. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses wird im automatisierten Verfahren durch eine Mitarbeiterin im Einwohnermeldeamt erstellt und zur Kontrolle und eigenhändigen Unterschrift vorgelegt. Der Antragsteller muss zur Überprüfung seiner Identität und zur Unterschriftsleistung grundsätzlich persönlich erscheinen.
Ein aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) in Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei
Personalausweis, bisheriger Pass (auch wenn ungültig) oder Kinderausweis/-pass; bei Verlust der Ausweisdokumente: Führerschein oder ein anderes Lichtbilddokument sowie Familienstammbuch oder Geburts- bzw. Heiratsurkunde
Der Antrag muß persönlich unterschrieben werden.
Fristen
Die Anträge werden zur Herstellung der Dokumente an die Bundesdruckerei weitergeleitet, die Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 - 4 Wochen. Vor Urlaubs- und Ferienzeiten ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen. Ist die Aushändigung eines Reisepasses nicht rechtzeitig zum erstmaligen Gebrauch möglich, ist der Reisepass im Expressverfahren zu beantragen (Herstellungsdauer durch die Bundesdruckerei: höchstens 72 Stunden).
Die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses ist nur in glaubhaft gemachten Notfällen möglich, wenn er innerhalb von 72 Stunden benötigt wird. Die Mitarbeiterinnen können sich dafür geeignete Unterlagen vorlegen lassen, z. B. Flugtickets, Hotelbuchungen, Einladungen etc.
Gültigkeit:
Reisepass bis zum vollendeten 24. Lebensjahr = 6 Jahre
Reisepass ab 24. Lebensjahr = 10 Jahre
vorläufiger Reisepass = 1 Jahr
Gebühren
Personen unter 24 Jahre, Standard 37,50 €
Personen unter 24 Jahre, EXPRESS innerhalb von 3 Werktagen 69,50 €
Personen unter 24 Jahre, 48 Seiten (Vielreisende) 59,50 €
Personen unter 24 Jahre, EXPRESS (3 Werktage), 48 Seiten (Vielreisende) 91,50 €
Personen über 24 Jahre, Standard 59,00 €
Personen über 24 Jahre, EXPRESS (3 Werktage) 91,00 €
Personen über 24 Jahre mit 48 Seiten (Vielreisende) 81,00 €
Personen über 24 Jahre, EXPRESS (3 Werktage), 48 Seiten (Vielreisende) 113,00 €
Vorläufiger Reisepass 26,00 €
Kinderreisepass 13,00 €
Ausweis für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) = 16,00 €
Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) = 8,00 €
Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses 6,00 €
Die Gebühr ist zu verdoppeln
wenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen wird.
wenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird.
Die Gebühr ist um 13,00 € anzuheben, wenn die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.
Gebühren sind nicht zu erheben
für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;
für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;
für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass, im Kinderreisepass oder in einem anderen Ausweis.