Kämmerei
Zweitwohnungssteuer
Kurzinformationen
Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).
Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Gemeinde innerhalb 3 Wochen nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Gemeinde gleichzeitig alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Erklärungsbogen) mitzuteilen. Die Steuer wird nach der Wohnfläche berechnet. Die Steuersätze je m² können der gültigen Satzung entnommen werden.
Beschreibung
Als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung gilt jeder umschlossene Raum mit mindestens 25 m², der über mindestens ein Fenster, Strom- oder eine vergleichbare Energieversorgung und eine Wasserversorgung sowie die Möglichkeit der Toilettennutzung in vertretbarer Nähe verfügt und damit wenigstens vorübergehend zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.
Eine Zweitwohnung verliert ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt bzw. zeitweilig nicht genutzt wird.
Von der Zweitwohnungssteuer sind befreit:
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Nebenwohnungen von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, deren eheliche Wohnungen sich in einer anderen Gemeinde befinden und aus beruflichen Gründen unterhalten werden.
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Wohnungen, von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
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Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und in ähnlichen Einrichtungen.
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Wohnungen, die nachweislich zum Zwecke der Einkommenserzielung gehalten werden.
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Gartenlauben im Sinne des § 3 (2) und § 20a des Bundeskleingartengesetzes (Ausnahme: vor 1990 errichtete Gartenlauben, für die ein Recht zum dauerhaften Wohnen besteht).
Rechtsgrundlagen
- Bundesmeldegesetz (BMG)
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbGKVerf)
- Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
- Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde
Notwendige Unterlagen
- Erklärungsbogen über Zweitwohnung
- Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein
- Personalausweis und/oder Reisepass
Ansprechpartner
Frau Tatjana Schramm
Zimmer 25 - Personal
Lilienthalstraße 3
(033875) 36637
(033875) 36666
Merkblätter
- Amtsblatt 02/2019 - Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
- Amtsblatt 03/2019 - Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (incl.Anlagen)