Wahlen
Wahlkreis
Kurzinformationen
Die Wahlkreise sollen so eingeteilt sein, dass jeder Wahlkreis die ungefähr gleiche Zahl der deutschen Bevölkerung umfasst. Die Zahl der Deutschen in einem Wahlkreis soll vom Durchschnitt nicht mehr als 15 % nach oben oder unten abweichen. Ab einer Abweichung von mehr als 25 % muss der Wahlkreis neu zugeschnitten werden (siehe z. B. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BWahlG), was jeweils auch Veränderungen benachbarter Wahlkreise nach sich zieht. Ein Wahlkreis darf sich nur innerhalb eines Bundeslandes befinden, sonstige Gebietskörperschaften (beispielsweise Bezirke, Kreise, Kommunen) sollen so weit wie möglich nicht zerschnitten werden (siehe z. B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BWahlG). Größere Verschiebungen der Bevölkerungszahlen der einzelnen Bundesländer können dazu führen, dass sich die Zahl der Wahlkreise einzelner Bundesländer verändert, was ebenfalls einen Neuzuschnitt von Wahlkreisen zur Folge hat. Für den Zuschnitt ist eine unabhängige Wahlkreiskomission zuständig.
Beschreibung
Das Bundesgebiet ist in 299 Wahlkreise eingeteilt. Das Gebiet der Wahlkreise für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag ist in der Anlage zu Artikel 1 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 316) beschrieben.
Gegenüber der Wahlkreiseinteilung für die Bundestagswahl 2005 hat der Gesetzgeber mit dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes 31 Wahlkreise neu abgegrenzt. Dabei entfällt je ein zusätzlicher Sitz auf Baden-Württemberg (38 Wahlkreise statt 37 Wahlkreise bei der Bundestagswahl 2005) und Niedersachsen (30 statt 29 Wahlkreise), während in Sachsen (16 Wahlkreise statt 17 Wahlkreise bei der Bundestagswahl 2005) und Sachsen-Anhalt (9 statt 10 Wahlkreise) die Anzahl der Wahlkreise um jeweils einen Sitz reduziert wird.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
Frau Sylvia Dahms
Zimmer 01 - Ordnungsamt/Vollstreckung
Lilienthalstr. 3
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(033875) 36663