Fahrzeuge, illegal abgestellte
Kurzinformationen
Mit zunehmender Motorisierung werden vermehrt Kraftfahrzeuge festgestellt, die von ihren Besitzern als Autowracks sowohl im öffentlichen Verkehrsraum als auch auf privaten Flächen abgestellt werden. In beiden Fällen greift das KrW-/AbfG, wenn es sich bei den Autowracks um Abfall i.S. d. § 3 des genannten Gesetzes handelt.
Beschreibung
Nicht fahrbereite, im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge, bitten wir dem Ordnungsamt mitzuteilen. Bei Vorliegen einer Gefährdung kann das Fahrzeug aufgrund seines konkreten Zustands geeignet sein, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Umwelt zu gefährden. Nach Prüfung des Einzelfalles kann das Fahrzeug auch sofort beseitigt werden. Dies erfolgt stets auf Kosten des letzten Halters.
Rechtsgrundlagen