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Lärmschutz, Genehmigung zur Nutzung von Tonträgern für Veranstaltungen im Freien beantragen


Kurzinformationen

Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme (ca. 14 Tage vorher) beantragt werden.


Rechtsgrundlagen


Fristen

14 Tage


Gebühren

Tarifstelle 2.4.4 der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR) für eine Entscheidung

über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten

gem. § 11 Abs. 4 LImschG 10,00 € bis 102,00 €