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Sperrzeit, Verkürzung/Aufhebung beantragen


Kurzinformationen

Die Sperrzeit ist die Zeit, in der kein Gast in den Räumen einer Gaststätte oder Vergnügungsstätte verweilen darf. Sie beginnt für Gaststätten um 5 Uhr und für Vergnügungsstätten, wie Spielhallen oder Kinos, um 1 Uhr. Das Ende der Sperrzeit ist generell auf 6 Uhr festgesetzt. Es gibt generelle Sperrzeitverkürzungen und Einzelverkürzungen.


Beschreibung

Auf Antrag kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe verkürzt werden. Dazu müssen Sie ein besonderes öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse nachweisen und begründen. Den Antrag stellen kann eine natürliche oder eine juristische Person. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtsfähigkeit, also GbR, KG und OHG, benötigt jeder der geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter eine Erlaubnis. Die Erlaubnis kann für einzelne Tage als Einzelsperrzeitverkürzung aus besonderem Anlass oder dauerhaft als generelle Sperrzeitverkürzung erteilt werden. Die generelle Sperrzeitverkürzung wird jeweils zeitlich befristet erteilt und verlängert, wenn sich die Voraussetzungen unverändert bleiben. In der Regel wird sie für maximal sechs Monate erteilt oder verlängert. Sie ist sowohl betriebs- als auch personenbezogen und erlischt bei

  • einem Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers,
  • bei Änderung der Rechtsform, etwa bei Gründung einer GmbH, oder
  • bei Wechsel der Betriebsart, etwa von "Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigenschaften" in eine "Unterhaltungsgaststätte".

Bei Einzelsperrzeitverkürzungen aus besonderem Anlass sollte der Antrag spätestens eine Woche vor der Veranstaltung gestellt werden. Anlässe können ein Jubiläum, eine Geburtstagsfeier oder Hochzeitsfeier, oder Ähnliches sein.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • formloser Antrag mit konkreter Angabe, warum eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird.
  • Betriebserlaubnis in Kopie

Fristen

1-2 Wochen vorher


Gebühren

10 Euro je verlängerte Stunde bei Einzelsperrzeitverkürzungen
15 bis 100 Euro monatlich bei Dauersperrzeitverkürzungen